MSV ./. Kentsch: Beweisaufnahme startet im Herbst

Noch nicht mal eine Halbzeit lang dauerte der Termin im Landgericht am Donnerstag. (Foto: Christoph Reichwein)

Das Landgericht Duisburg hat erwartungsgemäß im Rechtsstreit des MSV gegen Roland Kentsch weitere Termine zur Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung angekündigt. Das erklärte Richterin Antje Reim bei dem rund 40minütigen Prozess-Termin am Donnerstag, 11. Februar 2016.

Das Landgericht Duisburg hat erwartungsgemäß im Rechtsstreit des MSV gegen Roland Kentsch weitere Termine zur Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung angekündigt. Das erklärte Richterin Antje Reim bei dem rund 40minütigen Prozess-Termin am Donnerstag, 11. Februar 2016.

Die Richterin betonte in ihrer Zusammenfassung der Rechtslage noch einmal die Komplexität des Themas. Weitere Aufklärung sollen nun zwei Sitzungstage im Herbst 2016 geben (noch nicht final terminiert), zu denen auch Beteiligte geladen werden. Wann ein Urteil fällt, ist noch offen.

Vertreten wurde der MSV am Donnerstag von seinem Rechtsanwalt Frank Nolte und den Geschäftsführern Bernd Maas und Peter Mohnhaupt. Roland Kentsch selbst war nicht anwesend.

Im April des Jahres 2014 hatte das Landgericht die MSV Duisburg Verwaltungsgesellschaft mbH in einem Urkundenprozess zur Zahlung von Gehalt an den früheren Geschäftsführer Roland Kentsch verurteilt. Gegenstand des Verhandlungstermins sind mittlerweile allerdings nicht mehr ausschließlich die von Roland Kentsch geltend gemachten Vergütungsansprüche.

Denn nach Auffassung des MSV Duisburg verstieß Roland Kentsch im Rahmen des Lizenzierungsverfahrens gegen seine Geschäftsführerpflichten. Ihm wird vorgeworfen, Bedingungen der Deutschen Fußball Liga DFL für die Lizenzerteilung nicht erfüllt zu haben, indem er den nachzuweisenden Liquiditätszufluss fehlerhaft ermittelte sowie gleichzeitig  Möglichkeiten alternativer  Darstellungen und Nachweise unterließ.

Der MSV Duisburg hatte deshalb gegen Roland Kentsch Widerklage erhoben mit dem Ziel, den Ersatz des wirtschaftlichen Schadens in Höhe eines mittleren siebenstelligen Betrages wegen der Versagung der Zweitligalizenz für die Spielzeit 2013/14 durchzusetzen.

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